Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 2018 29Entscheid vom 9. August 2018Besetzunglic.iur. Gion Tomaschett, VizepräsidentDr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegenIV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandInvalidenversicherung (Leistungen)Sachverhalt:A.A.________ (geb. ________1955, verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder) meldete sich am 23. August 2014 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Hinsichtlich der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab sie Nackenschmerzen links an, mit Ausstrahlung in den Arm, Taubheit und Parästhesien beider Hände und teils auch in den Beinen (IV-act. 1-6/7). Am 27. Januar 2014 hatte sie sich einer Diskektomie C4-5 und C5-6 unterzogen (vgl. IV-act. 18-4/12).B.Beim Erstgespräch vom 8. Oktober 2014 gab A.________ an, sie könne nicht mehr arbeiten (IV-act. 14-2/5). Am 20. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle Schwyz A.________ den Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen mit (IV-act. 17-1/2).C.Mit Vorbescheid vom 1. April 2015 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren (bei einem errechneten IV-Grad von 13%) abzuweisen (IV-act. 34). Dagegen liess A.________ am 29. April sowie am 18. Mai 2015 Einwände erheben (IV-act. 37 und 39).D.Am 24. Juli 2015 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei (vgl. IV-act. 44). Mit Schreiben vom 1. September 2015 liess A.________ die IV-Stelle informieren, dass sie mit der vorgesehenen MEDAS-Begutachtung nicht einverstanden sei. Vielmehr sei eine BEFAS-Abklärung durchzuführen (IV-act. 46). Am 29. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle gegenüber A.________, sie halte an der MEDAS-Begutachtung fest. Wie sie bereits in der Mitteilung vom 24. Juli 2015 ausgeführt habe, werde der Zeitpunkt der Abklärung mit ihr direkt vereinbart (IV-act. 49). Gegen diese Zwischenverfügung liess A.________ am 12. November 2015 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, welche mit VGE I 2015 114 vom 6. April 2016 abgewiesen wurde (IV-act. 58). Der Begutachtungsauftrag wurde der MEDAS C.________ zugelost. Das interdisziplinäre C.________-Gutachten wurde am 18. März 2017 erstattet (IV-act. 74).E.Nach einer weiteren Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sowie nach Einholung eines weiteren Abklärungsberichtes (Haushalt) vom 24. August 2017 (IV-act. 78) eröffnete die IV-Stelle A.________ mit Vorbescheid vom 1. September 2017, dass vorgesehen sei, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 79). Dagegen liess A.________ am 4. Oktober 2017 Einwände erheben (IV-act. 82). Dazu nahm der RAD sowie der Abklärungsdienst am 11. Dezember 2017 bzw. am 23. Februar 2018 Stellung (IV-act. 84-9/9 und 86). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 87 = Bf-act. 2).F.Dagegen liess A.________ am 23. März 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit folgenden Rechtsbegehren:Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.G.Mit Vernehmlassung vom 20. April 2018 beantragte die IV-Stelle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 2. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. Die Duplik der IV-Stelle erfolgte am 22. Mai 2018.Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:1.1Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (
I 2018 29
Entscheid vom 9. August 2018
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
Dr.med. Bernhard Zumsteg, RichterDr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
IV-Stelle Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Leistungen)
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zusteht.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 8. März 2018 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.